DiätAssG

Diätassistentengesetz

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Artikel 1 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten und zur Änderung verschiedener Gesetze über den Zugang zu anderen Heilberufen)

Vom 8.3.1994

Zuletzt geändert am 24.2.2021

Abschnitt 3
Zuständigkeiten

§ 9

(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.

(3) 1Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. 2Sie fordert die Informationen nach § 8b Satz 1 an. 3Die Informationen nach § 8b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Diätassistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. 4Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 8c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. 5Die Bescheinigungen nach § 8a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Diätassistenten ausübt.