DiätAssG

Diätassistentengesetz

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Artikel 1 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten und zur Änderung verschiedener Gesetze über den Zugang zu anderen Heilberufen)

Vom 8.3.1994

Zuletzt geändert am 24.2.2021

Abschnitt 4
Bußgeldvorschriften

§ 10

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.