Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten
Vom 8.3.1994
Zuletzt geändert am 24.2.2021
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.