Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Artikel 1 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten und zur Änderung verschiedener Gesetze über den Zugang zu anderen Heilberufen)
Vom
8.3.1994
Zuletzt geändert am
24.2.2021
Abschnitt 4
Bußgeldvorschriften
§ 10
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ führt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.