DiätAssG

Diätassistentengesetz

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten

Vom 8.3.1994

Zuletzt geändert am 24.2.2021

§ 13

Schulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.