1Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag die Ausbildung nach § 4 Satz 1 um sechs Monate, nach mindestens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf um weitere sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 5 Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. 2Satz 1 gilt nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 begonnen werden. 3§ 7 bleibt unberührt.