DGG

Daten-Governance-Gesetz

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance

Vom 12.5.2026

§ 6

Gebührenerhebung; Verordnungsermächtigung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 11 des Daten-Governance-Rechtsakts werden Gebühren erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann hierzu Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erlassen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.

(4) Die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 durch öffentliche Stellen der Länder wird durch Landesrecht geregelt.