DGG

Daten-Governance-Gesetz

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance

Vom 12.5.2026

§ 5

Informationspflicht der Bundesnetzagentur

1Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts erforderlichen Informationen. 2Die Bundesnetzagentur leitet die übermittelten Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gleichzeitig zur Kenntnis zu.