DGA

Daten-Governance-Rechtsakt

Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Vom 3.6.2022

Zuletzt geändert am 21.12.2023

(42)

1Um zu gewährleisten, dass die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten diese Verordnung einhalten, sollten sie ihre Hauptniederlassung in der Union haben. 2Bietet ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der keine Niederlassung in der Union hat, Dienste in der Union an, so sollte er stattdessen einen gesetzlichen Vertreter benennen. 3Die Benennung eines gesetzlichen Vertreters ist in solchen Fällen notwendig, da solche Anbieter von Datenvermittlungsdiensten personenbezogene Daten sowie vertrauliche Geschäftsdaten verarbeiten, weshalb die Einhaltung dieser Verordnung durch die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten eng überwacht werden muss. 4Um festzustellen, ob ein solcher Anbieter von Datenvermittlungsdiensten in der Union Dienste anbietet, sollte geprüft werden, ob er offensichtlich beabsichtigt, Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Datenvermittlungsdienste anzubieten. 5Die bloße Zugänglichkeit der Website oder einer E-Mail-Adresse und anderer Kontaktdaten des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten in der Union oder die Verwendung einer Sprache, die in dem Drittland, in dem der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten niedergelassen ist, allgemein gebräuchlich ist, sollte hierfür kein ausreichender Anhaltspunkt sein. 6Jedoch könnten andere Faktoren wie die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gebräuchlich ist, in Verbindung mit der Möglichkeit, Dienste in dieser Sprache zu bestellen, oder die Erwähnung von Nutzern in der Union darauf hindeuten, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten beabsichtigt, in der Union Dienste anzubieten.

1Ein benannter gesetzlicher Vertreter sollte im Auftrag des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten handeln, und es sollte der für die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten zuständigen Behörden möglich sein, sich zusätzlich zu einem oder statt an einen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten an den gesetzlichen Vertreter zu wenden, auch um im Falle eines Verstoßes ein Durchsetzungsverfahren einzuleiten, wenn ein nicht in der Union niedergelassener Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die Vorschriften nicht einhält. 2Der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten sollte den gesetzlichen Vertreter benennen und schriftlich beauftragen, in Bezug auf die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen in seinem Auftrag zu handeln.