1Die Hauptniederlassung eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten in der Union sollte seine Hauptverwaltung in der Union sein. 2Zur Bestimmung der Hauptniederlassung eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten in der Union sollten objektive Kriterien herangezogen werden; ein Kriterium sollte dabei die effektive und tatsächliche Ausübung von Verwaltungstätigkeiten sein. 3Die Tätigkeiten eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten sollten gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats erfolgen, in dem sich seine Hauptniederlassung befindet.