DGA

Daten-Governance-Rechtsakt

Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Vom 3.6.2022

Zuletzt geändert am 21.12.2023

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1Die Hauptniederlassung eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten in der Union sollte seine Hauptverwaltung in der Union sein. 2Zur Bestimmung der Hauptniederlassung eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten in der Union sollten objektive Kriterien herangezogen werden; ein Kriterium sollte dabei die effektive und tatsächliche Ausübung von Verwaltungstätigkeiten sein. 3Die Tätigkeiten eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten sollten gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats erfolgen, in dem sich seine Hauptniederlassung befindet.