1Die vorliegende Verordnung sollte die Verpflichtung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 und die Verantwortung der Aufsichtsbehörden, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, unberührt lassen. 2Verarbeiten Anbieter von Datenvermittlungsdiensten personenbezogene Daten, so sollte diese Verordnung nicht den Schutz personenbezogener Daten berühren. 3Handelt es sich bei den Anbietern von Datenvermittlungsdiensten um für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, so sind sie an die Bestimmungen der genannten Verordnung gebunden.