DesignV

Designverordnung

Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

Vom 2.1.2014

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 11

Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität

(1) Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung erklärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzureichen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes).

(2) 1Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Bezeichnung der Ausstellung anzugeben. 2Zum Nachweis der Zurschaustellung (§ 15 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes) ist eine Bescheinigung einzureichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. In der Bescheinigung muss bestätigt werden,

1. dass das Design auf der Ausstellung offenbart wurde,
2. der Tag der Eröffnung der Ausstellung und
3. der Tag, an dem das Design erstmals offenbart wurde, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt.
4Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt werden. Die Bescheinigung muss eine von der genannten Stelle beglaubigte Darstellung der tatsächlichen Offenbarung des Designs enthalten.

(3) Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes zu ändern oder die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung abzugeben (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und § 15 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes), bleibt unberührt.