(1) 1Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Absatz 5 Nummer 1 des Designgesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Designs oder dem flächenmäßigen Designabschnitt ersichtlich sind. 2Insbesondere darf sie keine Angaben über die Neuheit oder Eigenart des Designs oder seine technische Funktion enthalten.
(2) 1Die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe eines Designs darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. 2Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. 3Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) können die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.
(3) 1Bei Verwendung eines digitalen Datenträgers zur Einreichung der Wiedergabe (§ 7 Absatz 5) kann die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Datenträger gespeichert werden. 2Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem elektronischen Dokument zusammenzufassen.