Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Vom
4.2.1937
Neugefasst am
11.1.1995
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 30
Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft
(1)
Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht.