Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Vom
4.2.1937
Neugefasst am
11.1.1995
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 29
Verwahrung durch den Kommissionär
Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.