DEÜV

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Vom 10.2.1998 (BGBl. I S. 343)

Neugefasst am 23.1.2006 (BGBl. I S. 152)

Zuletzt geändert am 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber
Erster Unterabschnitt
Meldungen
§ 6Anmeldung
Zweiter Unterabschnitt
Korrektur von Meldungen
§ 14Stornierung
Dritter Abschnitt
Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 16Technische Standards für die Meldeverfahren
Zweiter Unterabschnitt
Systemprüfung
§ 18(weggefallen)
Dritter Unterabschnitt
Durchführung der Datenübertragung
§ 23Annahmestelle, Zeitpunkt
Vierter Abschnitt
Beitragsnachweisverfahren
§ 26Beitragsnachweise
Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen
§§ 29–30(weggefallen)
Sechster Abschnitt
Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger
§ 32(weggefallen)
Siebter Abschnitt
Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
§ 38Entgeltersatzleistungen
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 41Ordnungswidrigkeiten
Neunter Abschnitt
Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
§ 42Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge

§ 21

Zulassungsbescheid

1 Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2 Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. 3 Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. 4 Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

§ 22

Gemeinsame Grundsätze

1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen den Umfang, die Grundlagen, das Antrags- und Zulassungsverfahren, die Durchführung, die Qualitätssicherung und die Korrekturen für eine Systemprüfung; soweit das Verfahren nach § 110 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betroffen ist, ist die Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zu beteiligen. 2 Sie legen fest, welche Verfahren grundsätzlich von allen Programmen oder Ausfüllhilfen zu erfüllen sind (Basismodule) und welche Verfahren optional angeboten werden (Zusatzmodul). 3 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

§ 22a

Testverfahren

1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein. 2 Das Testverfahren ist von den Software-Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, zu nutzen. 3 Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsätzen.

Dritter Unterabschnitt
Durchführung der Datenübertragung

§ 23

Annahmestelle, Zeitpunkt

(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.

(2) 1 Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. 2 Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. 3 Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.

(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

§ 24

(weggefallen)

§ 25

Unterrichtung des Arbeitnehmers

(1) 1 Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung wiedergeben muss. 2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen.

(2) 1 Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. 2 Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

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