DEÜV

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Vom 10.2.1998

Neugefasst am 23.1.2006

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 21

Zulassungsbescheid

1Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. 3Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. 4Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.