DCGK

Deutscher Corporate Governance Kodex

Vom 28.4.2022

G.11

1Der Aufsichtsrat soll die Möglichkeit haben, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. 2In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können.