(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,
(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat dem Forschungsdatenzentrum dies schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.