(1) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 9 entsteht mit Bekanntgabe des Bescheides über den Antrag.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 mit der Zurücknahme des Antrags.