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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

Art. 39

Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

(1) Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede betroffene natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen rechtsverbindliche Entscheidungen zuständiger Behörden.

(2) Wenn eine zuständige Behörde in Bezug auf eine Beschwerde untätig bleibt, hat jede davon betroffene natürliche oder juristische Person im Einklang mit dem nationalen Recht entweder das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf oder Zugang zur Nachprüfung durch eine unparteiische Stelle mit entsprechender Sachkenntnis.

(3) Verfahren nach diesem Artikel werden bei den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde eingeleitet, gegen die sich der Rechtsbehelf, der von einer einzelnen natürlichen oder juristischen Person oder gegebenenfalls von den Vertretern einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen eingelegt wurde, richtet.