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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

Art. 38

Recht auf Beschwerde

(1) 1Unbeschadet eines anderen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben natürliche und juristische Personen das Recht, einzeln oder gegebenenfalls gemeinsam bei der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder ihrer Niederlassung Beschwerde einzulegen, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Rechte nach dieser Verordnung verletzt wurden. 2Der Datenkoordinator stellt natürlichen und juristischen Personen auf Anfrage alle erforderlichen Informationen bereit, damit sie bei der zuständigen Behörde Beschwerde einlegen können.

(2) Die zuständige Behörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer im Einklang mit dem nationalen Recht über den Stand des Verfahrens und die getroffene Entscheidung.

(3) 1Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, um Beschwerden wirksam und fristgemäß zu bearbeiten und zu lösen, und tauschen dazu unter anderem unverzüglich alle relevanten Informationen auf elektronischem Wege aus. 2Diese Zusammenarbeit berührt nicht das Verfahren für die Zusammenarbeit gemäß den Kapiteln VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 und gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394.