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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

(72)

1Im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit im Zusammenhang mit öffentlichen Notstandsmaßnahmen sollten öffentliche Stellen nach Möglichkeit nicht-personenbezogene Daten verwenden. 2Im Falle von Verlangen, die auf einer außergewöhnlichen Notwendigkeit beruhen, die nicht im Zusammenhang mit einem öffentlichen Notstand steht, können keine personenbezogenen Daten verlangt werden. 3Wenn personenbezogene Daten Gegenstand des Verlangens sind, sollte der Dateninhaber die Daten stets anonymisieren. 4Ist es unbedingt erforderlich, mit den Daten für eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union auch personenbezogene Daten bereitzustellen oder erweist sich eine Anonymisierung als unmöglich, so sollte die Stelle, die die Daten verlangt, die strikte Notwendigkeit und die besonderen und begrenzten Zwecke der Verarbeitung nachweisen. 5Die geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sollten eingehalten werden. 6Die Bereitstellung der Daten und ihre anschließende Nutzung sollten mit Schutzvorkehrungen für die Rechte und Interessen der von diesen Daten betroffenen Personen einhergehen.