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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

(71)

1Dateninhaber sollten die Möglichkeit haben, je nach Art der in dem Verlangen geltend gemachten außergewöhnlichen Notwendigkeit unverzüglich und in jedem Fall spätestens innerhalb von fünf oder 30 Arbeitstagen entweder eine Änderung des Verlangens einer öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union abzulehnen oder dieses zu beantragen. 2Gegebenenfalls sollte der Dateninhaber diese Gelegenheit haben, wenn er keine Kontrolle über die verlangten Daten hat, d. h. wenn er keinen unmittelbaren Zugang zu den Daten hat und deren Verfügbarkeit nicht feststellen kann. 3Die Nichtbereitstellung der Daten sollte sich begründen lassen, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Verlangen mit einem zuvor von einer anderen öffentlichen Stelle oder von der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union zu demselben Zweck eingereichten Verlangen vergleichbar ist und der Dateninhaber nicht über die Löschung der Daten gemäß dieser Verordnung informiert wurde. 4Wenn ein Dateninhaber das Verlangen ablehnt oder dessen Änderung beantragt, sollte er die Ablehnung gegenüber der öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder der Einrichtung der Union, die das Verlangen gestellt hat, begründen. 5Wenn in Bezug auf die verlangten Datensätze die Datenbankrechte sui generis gemäß der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung finden, sollten die Dateninhaber ihre Rechte in einer Weise ausüben, die die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtung der Union nicht daran hindert, die Daten im Einklang mit dieser Verordnung zu erlangen oder weiterzugeben.