1Das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten wird insbesondere durch die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates gewahrt. 2Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates schützt darüber hinaus die Privatsphäre und die Vertraulichkeit der Kommunikation, unter anderem mittels Bedingungen für die Speicherung personenbezogener und nicht-personenbezogener Daten auf Endgeräten und den Zugang dazu. 3Diese Gesetzgebungsakte der Union bilden die Grundlage für eine nachhaltige und verantwortungsvolle Datenverarbeitung, auch wenn Datensätze eine Mischung aus personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten enthalten. 4Die vorliegende Verordnung ergänzt das Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz der Privatsphäre, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und die Richtlinie 2002/58/EG, und lässt es unberührt. 5Keine Bestimmung dieser Verordnung sollte dahingehend angewandt oder ausgelegt werden, dass das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten oder das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation abgeschwächt oder eingeschränkt wird. 6Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte dem Datenschutzrecht der Union entsprechen, einschließlich dem Erfordernis einer gültigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls den Bedingungen des Artikels 9 der genannten Verordnung und des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG. 7Die vorliegende Verordnung stellt keine Rechtsgrundlage für die Erhebung oder Generierung personenbezogener Daten durch den Dateninhaber dar. 8Die vorliegende Verordnung verpflichtet die Dateninhaber, auf Anfrage eines Nutzers Nutzern oder Dritten seiner Wahl personenbezogene Daten bereitzustellen. 9Ein solcher Zugang sollte im Falle personenbezogener Daten gewährt werden, die vom Dateninhaber auf der Grundlage einer der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Rechtsgrundlagen verarbeitet werden. 10Handelt es sich bei dem Nutzer nicht um die betroffene Person, so bietet die vorliegende Verordnung keine Rechtsgrundlage für die Gewährung des Zugangs zu personenbezogenen Daten oder für deren Bereitstellung an Dritte und sollte nicht so verstanden werden, dass sie dem Dateninhaber ein neues Recht auf die Nutzung personenbezogener Daten, die bei der Nutzung eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes generiert wurden, verleiht. 11In diesen Fällen könnte es im Interesse des Nutzers liegen, die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2016/679 zu ermöglichen. 12Da die vorliegende Verordnung die Datenschutzrechte der betroffenen Personen nicht beeinträchtigen sollte, kann der Dateninhaber Datenzugangsverlangen in diesen Fällen unter anderem nachkommen, indem er personenbezogene Daten anonymisiert oder, wenn ohne Weiteres verfügbare Daten personenbezogene Daten mehrerer betroffener Personen enthalten, nur personenbezogene Daten des Nutzers übermittelt.