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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

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1Die Datengenerierung ist das Ergebnis der Handlungen mindestens zweier Akteure, insbesondere des Entwicklers oder Herstellers eines vernetzten Produkts, bei dem es sich in vielen Fällen auch um einen Erbringer verbundener Dienste handeln kann, und des Nutzers des vernetzten Produkts oder des verbundenen Dienstes. 2Es stellen sich Fragen der Fairness in der digitalen Wirtschaft, da die von solchen vernetzten Produkten oder verbundenen Diensten erfassten Daten ein wichtiges Gut für Folgemarkt-Dienste, Nebendienste und sonstige Dienste sind. 3Um die wichtigen wirtschaftlichen Vorteile von Daten zu nutzen sowie um Unternehmen in der Union für die Weitergabe von Daten auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen und für die Entwicklung einer datengetriebenen Wertschöpfung zu gewinnen, ist ein allgemeiner Ansatz für die Zuweisung von Rechten für den Datenzugang und die Datennutzung der Gewährung ausschließlicher Zugangs- und Nutzungsrechte vorzuziehen. 4In dieser Verordnung sind horizontale Regelungen vorgesehen, denen das Unionsrecht oder das nationale Recht folgen könnten, das den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Sektoren Rechnung trägt.