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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

(61)

1Kriterien für die Ermittlung missbräuchlicher Vertragsklauseln sollten nur auf überzogene Vertragsklauseln angewandt werden, bei denen eine stärkere Verhandlungsposition missbraucht wurde. 2Die überwiegende Mehrheit der Vertragsklauseln, die für eine Partei wirtschaftlich günstiger sind als für die andere, einschließlich derjenigen, die in Verträgen zwischen Unternehmen üblich sind, sind ein normaler Ausdruck des Grundsatzes der Vertragsfreiheit und gelten weiterhin. 3Für die Zwecke dieser Verordnung würde eine grobe Abweichung von der guten Geschäftspraxis unter anderem bedeuten, dass die Partei, der die Bedingung einseitig auferlegt wurde, in ihrer Fähigkeit, ihr berechtigtes geschäftliches Interesse an den betreffenden Daten zu schützen, objektiv beeinträchtigt wird.