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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

(60)

1Darüber hinaus sollten die Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklauseln nur für diejenigen Bestandteile eines Vertrags gelten, die sich auf die Bereitstellung von Daten beziehen, d. h. Vertragsklauseln über den Datenzugang und die Datennutzung sowie die Haftung oder Rechtsbehelfe bei Verletzung und Beendigung datenbezogener Pflichten. 2Andere Teile desselben Vertrags, die nicht mit der Bereitstellung von Daten zusammenhängen, sollten nicht der in dieser Verordnung festgelegten Missbräuchlichkeitsprüfung unterliegen.