DA

Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

(52)

1Alternative Möglichkeiten zur Beilegung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Daten sollten Dateninhabern und Datenempfängern gleichermaßen zur Verfügung stehen, sodass das Vertrauen in die Datenweitergabe gestärkt wird. 2Falls sich die Parteien nicht auf faire, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen für die Bereitstellung von Daten einigen können, sollten die Streitbeilegungsstellen den Parteien eine einfache, schnelle und kostengünstige Lösung anbieten. 3Während in dieser Verordnung nur die Bedingungen festgelegt sind, die Streitbeilegungsstellen erfüllen müssen, um zertifiziert zu werden, steht es den Mitgliedstaaten frei, spezifische Vorschriften für das Zertifizierungsverfahren, einschließlich des Ablaufs oder des Widerrufs der Zertifizierung, zu erlassen. 4Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Streitbeilegung sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, Streitbeilegungsstellen einzurichten.