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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

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1Transparenz ist ein wichtiger Grundsatz, um sicherzustellen, dass die von einem Dateninhaber verlangte Gegenleistung angemessen ist oder, falls es sich bei dem Datenempfänger um ein KMU oder eine gemeinnützige Forschungseinrichtung handelt, dass die Gegenleistung nicht die Kosten übersteigt, die direkt mit der Bereitstellung der Daten für den Datenempfänger verbunden und jeweils dem einzelnen Verlangen zuzurechnen sind. 2Damit Datenempfänger beurteilen und überprüfen können, ob die Gegenleistung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sollte der Dateninhaber dem Datenempfänger ausreichend detaillierte Informationen für die Berechnung der Gegenleistung bereitstellen.