DA

Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

(15)

1Die Daten stellen digitalisierte Nutzerhandlungen und -vorgänge dar und sollten dementsprechend für den Nutzer zugänglich sein. 2Die Vorschriften für den Zugang zu und die Nutzung von Daten von vernetzten Produkten und verbundenen Diensten im Rahmen dieser Verordnung betreffen sowohl Produktdaten als auch verbundene Dienstdaten. 3Produktdaten bezeichnet Daten, die durch die Nutzung eines vernetzten Produkts generiert werden und die der Hersteller so konzipiert hat, dass sie von einem Nutzer, Dateninhaber oder Dritten – gegebenenfalls einschließlich des Herstellers – aus dem vernetzten Produkt abgerufen werden können. 4Verbundene Dienstdaten bezeichnet Daten, die ebenfalls die Digitalisierung von Nutzerhandlungen oder -vorgängen im Zusammenhang mit dem vernetzten Produkt darstellen und während der Erbringung eines verbundenen Dienstes durch den Anbieter generiert werden. 5Unter Daten, die bei der Nutzung eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes generiert werden, sollten absichtlich aufgezeichnete Daten oder Daten verstanden werden, die indirekt durch Nutzerhandlungen generiert werden, wie z. B. Daten über die Umgebung oder Interaktionen des vernetzten Produkts. 6Diese Daten sollten Daten über die Nutzung eines vernetzten Produkts einschließen, die von einer Benutzerschnittstelle oder über einen verbundenen Dienst generiert werden, und sollten sich nicht auf die Information beschränken, dass ein Produkt oder Dienst genutzt wurde, sondern alle Daten umfassen, die das vernetzte Produkt infolge einer solchen Nutzung generiert, wie z. B. automatisch von Sensoren generierte Daten und Daten, die von eingebetteten Anwendungen aufgezeichnet werden, einschließlich Anwendungen, die den Hardwarestatus und Funktionsstörungen angeben. 7Zu diesen Daten sollten auch Daten gehören, die von dem vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst generiert werden, während der Nutzer inaktiv ist, etwa wenn er beschließt, ein vernetztes Produkt für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verwenden, sondern es im Bereitschaftszustand zu belassen oder sogar auszuschalten, da sich der Status eines vernetzten Produkts oder seiner Komponenten, beispielsweise seiner Batterien, ändern kann, wenn sich das vernetzte Produkt im Bereitschaftszustand befindet oder ausgeschaltet ist. 8Daten, die nicht wesentlich verändert werden, d. h. Daten in Rohform, auch als Quell- oder Primärdaten bezeichnet, die sich auf Datenpunkte beziehen, die ohne jegliche weitere Form der Verarbeitung automatisch generiert werden, sowie Daten, die vor der Weiterverarbeitung und Auswertung aufbereitet wurden, um sie verständlich und nutzbar zu machen, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. 9Dazu gehören Daten, die von einem einzelnen Sensor oder einer Gruppe miteinander verbundener Sensoren erhoben wurden, um die erfassten Daten für vielfältigere Anwendungsfälle verständlich zu machen, indem eine physikalische Größe oder Eigenschaft oder die Veränderung einer physikalischen Größe, wie Temperatur, Druck, Durchflussmenge, Ton, pH-Wert, Flüssigkeitsstand, Position, Beschleunigung oder Geschwindigkeit, bestimmt wird. 10Der Begriff „aufbereitete Daten“ sollte nicht so ausgelegt werden, dass der Dateninhaber dazu verpflichtet ist, wesentliche Investitionen in die Bereinigung und Transformation der Daten vorzunehmen. 11Die Daten, die bereitzustellen sind, sollten die einschlägigen Metadaten, einschließlich ihres grundlegenden Kontexts und Zeitstempels, umfassen, um die Daten in Kombination mit anderen Daten, z. B. Daten, die sortiert und mit anderen, mit ihnen verbundenen Datenpunkten klassifiziert wurden oder die in ein gängiges Format umformatiert wurden, nutzbar zu machen. 12Derartige Daten sind potenziell wertvoll für den Nutzer und unterstützen Innovationen und die Entwicklung digitaler und anderer Dienste zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Kreislaufwirtschaft, unter anderem indem sie die Wartung und Reparatur der betreffenden vernetzten Produkte erleichtern. 13Dagegen sollten aus solchen Daten gefolgerte oder abgeleitete Informationen, die das Ergebnis zusätzlicher Investitionen in die Zuweisung von Werten oder Erkenntnissen aus den Daten sind (insbesondere mittels komplexer proprietärer Algorithmen, einschließlich solcher, die Teil proprietärer Software sind), nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und somit sollten Dateninhaber bei diesen Daten auch nicht dazu verpflichtet sein, sie einem Nutzer oder Datenempfänger bereitzustellen, es sei denn, der Nutzer und der Dateninhaber haben etwas anderes vereinbart. 14Zu diesen Daten könnten insbesondere Informationen gehören, die durch Sensorfusion gewonnen werden, bei der Daten von mehreren Sensoren abgeleitet oder gefolgert werden, die in dem vernetzten Produkt unter Verwendung komplexer proprietärer Algorithmen erhoben werden und möglicherweise Rechten des geistigen Eigentums unterliegen.