1Vernetzte Produkte, die mittels ihrer Komponenten oder Betriebssysteme Daten über ihre Leistung, Nutzung oder Umgebung erlangen, generieren oder erheben und die diese Daten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln können – häufig als Internet der Dinge bezeichnet –, sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, mit Ausnahme von Prototypen. 2Beispiele für solche elektronischen Kommunikationsdienste umfassen insbesondere terrestrische Telefonnetze, Fernsehkabelnetze, Satellitennetze und Nahfeldkommunikationsnetze. 3Vernetzte Produkte kommen in allen Bereichen der Wirtschaft und Gesellschaft vor, einschließlich in privaten, zivilen oder gewerblichen Infrastrukturen, Fahrzeugen, medizinischer Ausrüstung, Lifestyle-Ausrüstung, Schiffen, Luftfahrzeugen, Haushaltsgeräten und Konsumgütern, Medizin- und Gesundheitsprodukten oder landwirtschaftlichen und industriellen Maschinen und Anlagen. 4Durch die Entscheidungen der Hersteller bei der Konzeption und gegebenenfalls durch das Unionsrecht oder das nationale Recht, mit dem sektorspezifische Bedürfnisse und Ziele angegangen werden, oder durch die einschlägigen Entscheidungen der zuständigen Behörden sollte vorgegeben werden, welche Daten von einem vernetzten Produkt bereitgestellt werden können.