CRV

Cyberresilienz-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 20.11.2024

Zuletzt geändert am 17.10.2025 ; 2.7.2025

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1Die Konformitätsbewertung von Produkten mit digitalen Elementen, die in dieser Verordnung nicht als wichtige oder kritische Produkte mit digitalen Elementen aufgeführt sind, kann vom Hersteller in eigener Verantwortung nach dem internen Kontrollverfahren auf der Grundlage von Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden. 2Dies gilt auch für Fälle, in denen ein Hersteller beschließt, eine geltende harmonisierte Norm, eine gemeinsame Spezifikation oder ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung ganz oder teilweise nicht anzuwenden. 3Dem Hersteller bleibt freigestellt, ein strengeres Konformitätsbewertungsverfahren unter Einbeziehung eines Dritten zu wählen. 4Im Rahmen der nach dem internen Kontrollverfahren durchgeführten Konformitätsbewertung stellt der Hersteller sicher und erklärt er auf eigene Verantwortung, dass das Produkt mit digitalen Elementen und die Prozesse des Herstellers die in dieser Verordnung festgelegten geltenden grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen erfüllen. 5Fällt ein wichtiges Produkt mit digitalen Elementen in die Klasse I, so ist eine zusätzliche Vertrauenswürdigkeitsprüfung erforderlich, um die Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nachzuweisen. 6Der Hersteller sollte harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden und von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt ermittelt wurden, verwenden, wenn er die Konformitätsbewertung in eigener Verantwortung durchführen möchte (Modul A). 7Verwendet der Hersteller solche harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung nicht, so sollte eine Konformitätsbewertung unter Beteiligung eines Dritten durchgeführt werden (basierend auf den Modulen B und C oder H). 8Unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands für die Hersteller und der Tatsache, dass die Cybersicherheit in der Konzeptions- und Entwicklungsphase materieller und immaterieller Produkte mit digitalen Elementen eine wichtige Rolle spielt, wurden Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage der Module B und C oder des Moduls H des Beschlusses Nr. 768/2008/EG als am besten geeignet ausgewählt, um die Konformität wichtiger Produkte mit digitalen Elementen auf verhältnismäßige und wirksame Weise zu bewerten. 9Der Hersteller, der die Konformitätsbewertung durch Dritte durchführen lässt, kann das Verfahren auswählen, das seinem Konzeptions- und Herstellungsprozess am besten entspricht. 10Angesichts des noch größeren Cybersicherheitsrisikos, das mit der Verwendung wichtiger Produkte mit digitalen Elementen verbunden ist, die in die Klasse II fallen, sollte an deren Konformitätsbewertung stets ein Dritter beteiligt werden, auch wenn das Produkt vollständig oder teilweise harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung entspricht. 11Hersteller wichtiger Produkte mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software gelten, sollten das interne Kontrollverfahren auf der Grundlage von Modul A anwenden können, sofern sie die technische Dokumentation der Öffentlichkeit zugänglich machen.