1Damit die Wirtschaftsakteure die Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nachweisen können und die Marktüberwachungsbehörden sicherstellen können, dass Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem Markt bereitgestellt werden, diesen Anforderungen genügen, sind Konformitätsbewertungsverfahren vorzusehen. 2Im Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Module für Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, die der Höhe des Risikos und dem geforderten Sicherheitsniveau angemessen sind. 3Um die sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Ad-hoc-Varianten zu vermeiden, sollten die Konformitätsbewertungsverfahren zur Überprüfung der Konformität von Produkten mit digitalen Elementen mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen auf diesen Modulen beruhen. 4In den Konformitätsbewertungsverfahren sollten sowohl produkt- als auch verfahrensbezogene Anforderungen untersucht und überprüft werden, die den gesamten Lebenszyklus von Produkten mit digitalen Elementen abdecken, einschließlich Planung, Konzeption, Entwicklung oder Herstellung, Tests und Wartung des Produkts mit digitalen Elementen.