CRV

Cyberresilienz-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 20.11.2024

Zuletzt geändert am 17.10.2025 ; 2.7.2025

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1Wenn bei Produkten mit digitalen Elementen das Ende des jeweiligen Unterstützungszeitraums erreicht ist, sollten die Hersteller in Erwägung ziehen, den Quellcode dieser Produkte mit digitalen Elementen entweder gegenüber anderen Unternehmen, die sich zu einer verlängerten Bereitstellung von Diensten zur Behandlung von Schwachstellen verpflichten, oder für die Öffentlichkeit freizugeben, damit Schwachstellen auch nach Ablauf des Unterstützungszeitraums behandelt werden können. 2Wenn Hersteller den Quellcode an andere Unternehmen weitergeben, sollten sie in der Lage sein, das Eigentumsrecht an dem Produkt mit digitalen Elementen zu schützen und die Weitergabe des Quellcodes an die Öffentlichkeit zu verhindern, etwa im Wege vertraglicher Vereinbarungen.