CRV

Cyberresilienz-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 20.11.2024

Zuletzt geändert am 17.10.2025 ; 2.7.2025

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1Die vorliegende Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einführung von Datenschutz-Zertifizierungsverfahren und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen enthält, die dem Nachweis dienen, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter bei der Verarbeitung von Daten die Bestimmungen der letzteren Verordnung einhalten. 2Solche Vorgänge könnten in ein Produkt mit digitalen Elementen eingebettet werden. 3Die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie die Cybersicherheit im Allgemeinen sind Schlüsselelemente der Verordnung (EU) 2016/679. 4Durch den Schutz von Verbrauchern und Organisationen vor Cybersicherheitsrisiken sollen die in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen auch dazu beitragen, den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen zu verbessern. 5Sowohl bei der Normung als auch bei der Zertifizierung von Cybersicherheitsaspekten sollten Synergien im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den europäischen Normungsorganisationen, der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), dem durch die Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzten Europäischen Datenschutzausschuss und den nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden berücksichtigt werden. 6Synergieeffekte zwischen dieser Verordnung und dem Datenschutzrecht der Union sollten auch im Bereich der Marktüberwachung und Rechtsdurchsetzung angestrebt werden. 7Hierzu sollten die nach dieser Verordnung benannten nationalen Marktüberwachungsbehörden mit den Behörden zusammenarbeiten, die die Anwendung des Datenschutzrechtes der Union beaufsichtigen. 8Letztere Behörden sollten auch Zugang zu Informationen haben, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind.