1Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission gelten die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d, Buchstabe e und Buchstabe f der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die sich auf schädliche Auswirkungen auf das Netz und missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, personenbezogene Daten und Privatsphäre sowie Betrug beziehen, für bestimmte Funkanlagen. 2Der Durchführungsbeschluss C(2022) 5637 der Kommission vom 5. August 2022 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung enthält Anforderungen für die Entwicklung spezifischer Normen, in denen präzisiert wird, wie diese drei grundlegenden Anforderungen zu behandeln sind. 3Die in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen umfassen alle Elemente der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2014/53/EU. 4Darüber hinaus stehen die in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen im Einklang mit den Zielen der Anforderungen an die spezifischen Normen, die in diesem Normungsauftrag vorgesehenen sind. 5Wenn die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 aufhebt oder ändert, sodass sie für bestimmte von der vorliegenden Verordnung erfasste Produkte nicht mehr gilt, so sollten daher dann die Kommission und die europäischen Normungsorganisationen bei der Ausarbeitung und Entwicklung harmonisierter Normen die Normungsarbeiten, die im Rahmen des Durchführungsbeschlusses C(2022) 5637 durchgeführt werden, berücksichtigen, um die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern. 6Während des Übergangszeitraums für die Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission den Herstellern, die dieser Verordnung und auch der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 unterliegen, Leitlinien an die Hand geben, um den Nachweis der Einhaltung beider Verordnungen zu erleichtern.