ChemVerbotsV

Chemikalien-Verbotsverordnung

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

Vom 20.1.2017

Zuletzt geändert am 13.2.2024

Anlage 2

(zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe



Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Stoffe und GemischeAnforderungenErleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten
Eintrag 1
Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
    1.
  • dem Gefahrenpiktogramm
    GHS06 (Totenkopf mit
    gekreuzten Knochen) oder
  • 2.
  • dem Gefahrenpiktogramm
    GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370
    oder H372.
    1.
  • Erlaubnispflicht nach § 6
    Absatz 1 Satz 1
  • 2.
  • Grundanforderungen zur Durch-
    führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4
  • 3.
  • Identitätsfeststellung und
    Dokumentation nach § 9
    Absatz 1 bis 3
  • 4.
  • Ausschluss des Versandweges
    nach § 10
    1.
  • Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1
  • 2.
  • Grundanforderungen zur Durch-
    führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4
  • 3.
  • Identitätsfeststellung und
    Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
Eintrag 2
Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die
    1.
  • nach der Verordnung (EG)
    Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
      a)
    • dem Gefahrenpiktogramm
      GHS03 (Flamme über einem Kreis)
    • oder
    • b)
    • dem Gefahrenpiktogramm
      GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise:
        i)
      • H224 („Flüssigkeit und
        Dampf extrem entzündbar“),
      • ii)
      • H241 („Erwärmung kann
        Brand oder Explosion verursachen“) oder
      • iii)
      • H242 („Erwärmung kann
        Brand verursachen“)
oder
    2.
  • bei bestimmungsgemäßer
    Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln.
Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4

Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 „Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350 „Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350i „Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.“, H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H360F „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H360D „Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“, H360FD „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“, H360Fd „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.“, H360Df „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H370 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H372 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).