Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit - 1.
- dem Gefahrenpiktogramm
GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder - 2.
- dem Gefahrenpiktogramm
GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.
| - 1.
- Erlaubnispflicht nach § 6
Absatz 1 Satz 1 - 2.
- Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 - 3.
- Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3 - 4.
- Ausschluss des Versandweges
nach § 10
| - 1.
- Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1
- 2.
- Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 - 3.
- Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
|
Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die - 1.
- nach der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit - a)
- dem Gefahrenpiktogramm
GHS03 (Flamme über einem Kreis) - oder
- b)
- dem Gefahrenpiktogramm
GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise: - i)
- H224 („Flüssigkeit und
Dampf extrem entzündbar“), - ii)
- H241 („Erwärmung kann
Brand oder Explosion verursachen“) oder - iii)
- H242 („Erwärmung kann
Brand verursachen“)
oder - 2.
- bei bestimmungsgemäßer
Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln.
| Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 |