ChemG

Chemikaliengesetz

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

Vom 16.9.1980

Neugefasst am 28.8.2013

Zuletzt geändert am 16.11.2023

§ 25a

Aufwendungen des Auskunftspflichtigen

Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.