Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
Vom 16.9.1980
Neugefasst am 28.8.2013
Zuletzt geändert am 16.11.2023
Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.