ChemG

Chemikaliengesetz

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

Vom 16.9.1980

Neugefasst am 28.8.2013

Zuletzt geändert am 16.11.2023

§ 25

Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.