Vom 2.10.1961
Neugefasst am 16.4.1987
Zuletzt geändert am 20.3.2024
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ ohne Zusatz führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.