BÄO

Bundesärzteordnung

Vom 2.10.1961

Neugefasst am 16.4.1987

Zuletzt geändert am 22.7.2026

§ 13a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ ohne Zusatz führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.