Vom 2.10.1961
Neugefasst am 16.4.1987
Zuletzt geändert am 20.3.2024
Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.