BÄO

Bundesärzteordnung

Vom 2.10.1961

Neugefasst am 16.4.1987

Zuletzt geändert am 20.3.2024

VII.
Strafvorschriften

§ 13

VII Straf- und Bußgeldvorschriften

Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.