BwBBG

Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz

Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr

Vom 10.2.2026

§ 9

Anpassungen des Vergabeverfahrens

(1) § 104 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass er auch Verschlusssachenaufträge im Bereich der militärischen Sicherheit umfasst.

(2) Bei der Prüfung eines Ausschlusses nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind auch die Auswirkungen auf Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen durch die Beteiligung oder Nichtbeteiligung des Unternehmens an der Ausschreibung in die Abwägung einzubeziehen.

(3) 1Erklärungen oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen können unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung ergänzt, erläutert, vervollständigt oder korrigiert werden. 2Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. 3Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. 4Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. 5Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren. 6§ 22 Absatz 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.

(4) 1In Fällen, in denen weniger als drei wertungsfähige Angebote vorliegen, kann der Auftraggeber abweichend von § 31 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichberechtigung auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. 2Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. 3Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Die Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge entsprechend.

(5) 1Ein Vergabeverfahren kann auch dann aufgehoben werden, wenn dieses nach § 7 Absatz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist. 2§ 37 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.

(6) § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber insbesondere auch Bescheinigungen oder Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung von Anforderungen an die Versorgungssicherheit in Bezug auf die Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen verlangen können.

(7) Auftraggeber prüfen in geeigneten Fällen die Aufnahme anreizorientierter Regelungen in die Vertragsunterlagen.