Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr
Vom
11.7.2022
§ 8
Übergangsregelungen
Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 2 zum Gegenstand haben.