BWaldG

Bundeswaldgesetz

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Vom 2.5.1975

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Zweites Kapitel
Erhaltung des Waldes

§ 5

Vorschriften für die Landesgesetzgebung

1Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. 2Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.