Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Vom 2.5.1975
Zuletzt geändert am 10.8.2021
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.