Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Vom
2.5.1975
Zuletzt geändert am
10.8.2021
§ 36
Auflösung des Forstbetriebsverbandes
(1)
Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbands beschließen.
(2)
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.