BWaldG

Bundeswaldgesetz

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Vom 2.5.1975

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 35

Verbandsverzeichnis

1Der Forstbetriebsverband führt ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke, der Eigentümer und ihrer Stimmrechte. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Anlegung und Führung des Verbandsverzeichnisses zu bestimmen. 3Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.