BStatG

Bundesstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Vom 22.1.1987

Neugefasst am 20.10.2016

Zuletzt geändert am 8.5.2024

§ 20

Kosten der Bundesstatistik

Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen.