Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
Vom 22.1.1987
Neugefasst am 20.10.2016
Zuletzt geändert am 8.5.2024
Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen.