BStatG

Bundesstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Vom 22.1.1987

Neugefasst am 20.10.2016

Zuletzt geändert am 8.5.2024

§ 19

Supra- und internationale Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

Im supra- und internationalen Bereich hat das Statistische Bundesamt insbesondere die Aufgabe, an der Vorbereitung von statistischen Programmen und Rechtsvorschriften sowie an der methodischen und technischen Vorbereitung und Harmonisierung von Statistiken sowie der Aufstellung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme statistischer Daten für Zwecke der Europäischen Union und internationaler Organisationen mitzuwirken und die Ergebnisse an die Europäischen Union und internationalen Organisationen weiterzuleiten.