(1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern über seine Tätigkeit.
(2) 1Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. 2§ 13 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Das Bundesministerium des Innern unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieses Gesetzes. 2Es geht dabei auch auf die Fortentwicklung des maßgeblichen Unionsrechts ein.
(4) Das Bundesamt legt der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit jeweils zum 18. Januar, 18. April, 18. Juli und zum 18. Oktober eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht vor, der anonymisierte und aggregierte Daten zu erheblichen Sicherheitsvorfällen, erheblichen Cyberbedrohungen und Beinahevorfällen enthält, die gemäß § 32 und § 5 Absatz 2 gemeldet wurden.
(5) Das Bundesamt übermittelt zum 17. April 2027 und in der Folge alle zwei Jahre