Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Vom 2.12.2025
Zuletzt geändert am 11.3.2026
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 7, 8, 9, 11, 12, 15 und 16 eingeschränkt.